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Auto, Camper, Anhänger, Werkzeug oder Gerät privat vermieten: Kostenlose Mietvertrags-Vorlage für Gegenstände aller Art – mit Mietobjekt, Mietdauer, Mietzins, Kaution und Haftungsregelung. Ausfüllen, als PDF speichern, unterschreiben.
Das enthält die Vorlage
- Angaben zu Vermieter:in und Mieter:in
- Genaue Bezeichnung des Mietobjekts inkl. Zubehör
- Mietdauer, Übergabe- und Rückgabedatum
- Mietzins, Kaution und Zahlungsart
- Regeln zu Sorgfalt, Haftung, Versicherung und Rückgabe
- Unterschriften beider Parteien
Mietvertrag für Gegenstände: Warum Schriftlichkeit auch bei kurzer Miete zählt
Ob Bohrhammer für ein Wochenende, Festzelt für die Geburtstagsfeier oder E-Bike für die Ferien: Wer Gegenstände gegen Entgelt überlässt oder übernimmt, schliesst rechtlich einen Mietvertrag ab. Viele erledigen das per Handschlag und merken erst im Streitfall, dass nichts belegt ist. Eine durchdachte Mietvertrag-Gegenstand-Vorlage hält die entscheidenden Punkte in wenigen Minuten fest und schützt beide Seiten, vom Mietzins über die Kaution bis zur Rückgabe.
Mündliche Verträge sind in der Schweiz grundsätzlich gültig, denn das Gesetz verlangt für die Miete beweglicher Sachen keine besondere Form. Das Problem liegt woanders: Wer im Streitfall etwas behauptet, muss es beweisen. Ohne Dokument lässt sich kaum belegen, welcher Mietzins vereinbart war, ob die Kettensäge schon einen Defekt hatte oder wann die Rückgabe fällig gewesen wäre. Ein kurzer schriftlicher Vertrag löst dieses Beweisproblem elegant und kostet kaum Zeit.
Gerade auf einer Plattform, über die Private und Firmen Geräte mieten in der Schweiz, schafft ein einheitlicher Vertrag zusätzlich Vertrauen. Der Vermieter zeigt, dass er professionell arbeitet; der Mieter weiss von Anfang an, welche Kosten und Pflichten auf ihn zukommen. Missverständnisse über Abholzeiten, Zubehör oder Reinigung entstehen gar nicht erst. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, was in den Vertrag gehört und wie Sie die Vorlage richtig einsetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 253 ff. OR gilt auch für bewegliche Sachen
Das schweizerische Mietrecht steht in den Art. 253 ff. des Obligationenrechts. Nach der gesetzlichen Definition verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter schuldet dafür einen Mietzins. Entscheidend ist: Das Gesetz spricht von einer «Sache», nicht nur von Wohnungen oder Geschäftsräumen. Auch Werkzeuge, Baumaschinen, Anhänger, Drohnen oder Skiausrüstungen fallen darunter, sobald Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt vereinbart ist.
Viele Detailbestimmungen des Mietrechts sind allerdings auf Wohn- und Geschäftsräume zugeschnitten, etwa der Kündigungsschutz oder die Anfechtung des Anfangsmietzinses. Diese Sonderregeln spielen bei der Objektmiete keine Rolle. Auf bewegliche Sachen sinngemäss anwendbar bleiben dagegen die Grundpflichten: die Übergabe einer tauglichen Sache, der sorgfältige Gebrauch, das Verbot eigenmächtiger Untervermietung und die Pflicht zur ordnungsgemässen Rückgabe. Genau diese Kernpunkte sollte Ihr Vertrag konkret ausformulieren.
Weil bei beweglichen Sachen weitgehend Vertragsfreiheit herrscht, lohnt sich eine präzise Vereinbarung besonders. Die Parteien können Tarife, Kautionshöhe, Annullationsbedingungen, Haftungsfragen und Verspätungsfolgen frei regeln, solange sie nicht gegen zwingendes Recht verstossen. Was der Vertrag nicht regelt, füllt das Gericht im Streitfall mit den gesetzlichen Grundsätzen, und das Ergebnis entspricht dann nicht immer den Erwartungen der Beteiligten. Eine gute Vorlage nimmt Ihnen diese Denkarbeit ab.
Parteien und Mietobjekt präzise bezeichnen
Ein Vertrag beginnt mit den Parteien. Halten Sie Vor- und Nachname, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse beider Seiten fest; bei Firmen zusätzlich den Firmennamen und die vertretungsberechtigte Person. Bei wertvollen Objekten darf sich der Vermieter einen amtlichen Ausweis zeigen lassen und die Ausweisnummer notieren. Das klingt förmlich, verhindert aber, dass ein teures Gerät an eine Person übergeben wird, die später nicht mehr auffindbar ist.
Ebenso wichtig ist die genaue Beschreibung des Mietobjekts. «Eine Bohrmaschine» genügt nicht. Notieren Sie Hersteller, Modellbezeichnung, Seriennummer, Baujahr und auffällige Merkmale wie Gravuren oder Aufkleber. Die Seriennummer ist zentral: Sie beweist, dass genau dieses Gerät übergeben wurde, und hilft bei Diebstahl gegenüber Polizei und Versicherung. Wer ein Werkzeug vermieten will, sollte diese Angaben schon im Inserat bereithalten, damit der Vertrag schnell ausgefüllt ist.
Vergessen Sie das Zubehör nicht: Koffer, Akkus, Ladegerät, Kabel, Sägeblätter, Heringe und Spannschnüre beim Zelt, Helm und Schloss beim Velo. Jedes Teil gehört einzeln in die Liste, idealerweise mit Stückzahl. Sinnvoll ist zudem die Angabe des Neu- oder Wiederbeschaffungswerts des Objekts. Diese Zahl schafft Transparenz für die Haftung und erleichtert später die Berechnung, falls etwas verloren geht oder irreparabel beschädigt wird.
Mietdauer, Mietzins und Kaution klar festlegen
Die Mietdauer gehört mit Datum und Uhrzeit in den Vertrag: Übergabe am Freitag um 17 Uhr, Rückgabe am Montag um 9 Uhr. So ist unbestreitbar, ab wann eine Verspätung vorliegt. Beim Mietzins haben sich bei Gegenständen Tagestarife, Wochenendpauschalen und Wochenpreise etabliert. Legen Sie fest, welcher Tarif gilt und wie zusätzliche Tage abgerechnet werden, etwa mit einem klar bezifferten Ansatz pro angebrochenem Tag.
Regeln Sie auch, was im Preis inbegriffen ist. Gehören Verbrauchsmaterialien wie Schleifpapier, Treibstoff oder Gasfüllungen dazu? Ist die Endreinigung eingeschlossen oder wird sie separat verrechnet? Wann und wie wird bezahlt: bar bei Übergabe, per Twint oder über die Plattform im Voraus? Je klarer diese Punkte stehen, desto weniger Diskussionen gibt es bei der Rückgabe, wenn beide Seiten schnell fertig werden wollen.
Die Kaution ist bei der Objektmiete frei vereinbar und dringend zu empfehlen. Üblich ist ein Betrag zwischen einem Mehrfachen des Tagestarifs und einem Anteil des Objektwerts. Halten Sie fest, wie die Kaution geleistet wird, wofür sie haftet und bis wann sie nach einwandfreier Rückgabe zurückerstattet wird. Wird die Kaution bar übergeben, quittieren Sie den Erhalt schriftlich, sonst fehlt später der Beweis für die Zahlung.
Übergabe und Rückgabe: Ablauf, Übergabeprotokoll und Fotos
Legen Sie im Vertrag fest, wo und wann das Objekt übergeben und zurückgegeben wird: an der Wohnadresse des Vermieters, an einem Treffpunkt oder mit Lieferung gegen Aufpreis. Klären Sie auch, wer den Transport organisiert und die Verantwortung während des Transports trägt. Bei schweren Maschinen oder sperrigem Partymaterial entscheidet dieser Punkt oft darüber, ob das Mietgeschäft für beide Seiten praktikabel ist.
Planen Sie für die Übergabe genügend Zeit ein. Der Vermieter führt das Gerät kurz vor, zeigt die Funktionen und weist auf Eigenheiten hin. Der Mieter prüft, ob alles vollständig und funktionsfähig ist. Bestehende Kratzer, Abnutzungsspuren oder kleine Defekte werden sofort notiert. Wer Mängel erst zuhause entdeckt, sollte sie unverzüglich schriftlich melden, sonst wird später vermutet, der Schaden sei während der Mietzeit entstanden.
Das Übergabeprotokoll ist neben dem Vertrag das wichtigste Dokument der ganzen Miete. Es beschreibt den Zustand des Objekts im Moment der Übergabe: Funktioniert das Gerät? Wie viele Betriebsstunden oder Kilometer zeigt der Zähler? Welche Gebrauchsspuren, Kratzer oder Dellen sind vorhanden? Ist das Zubehör vollständig? Beide Parteien unterzeichnen das Protokoll, jede erhält ein Exemplar oder eine Kopie per Foto. So ist der Ausgangszustand für beide Seiten verbindlich und dauerhaft festgehalten.
Ergänzen Sie das Protokoll mit Fotos oder einem kurzen Video. Halten Sie das Objekt von allen Seiten fest, zoomen Sie auf bestehende Schäden und fotografieren Sie das ausgebreitete Zubehör. Achten Sie auf gute Beleuchtung und darauf, dass Datum und Uhrzeit den Aufnahmen zugeordnet werden können, etwa über die Metadaten des Smartphones oder eine Nachricht im Plattform-Chat. Bei der Rückgabe wiederholen Sie die Aufnahmen aus denselben Blickwinkeln.
Pflichten des Vermieters: taugliche Sache und Instruktion
Der Vermieter muss die Sache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben, so der Grundgedanke von Art. 256 OR, der sinngemäss auch für bewegliche Sachen gilt. Der vermietete Rasenmäher muss mähen, der Beamer ein scharfes Bild liefern, das Schlauchboot dicht sein. Wer ein defektes oder unsicheres Gerät übergibt, verletzt den Vertrag und riskiert Minderung, Ersatzansprüche oder die Auflösung der Miete.
Zur Tauglichkeit gehört auch die Sicherheit. Der Vermieter sollte seine Geräte regelmässig warten, Prüfintervalle einhalten und sicherheitsrelevante Teile wie Kabel, Bremsen oder Schutzabdeckungen kontrollieren. Bei Maschinen kommt die Instruktionspflicht hinzu: Eine kurze Einweisung in Bedienung, Sicherheitsfunktionen und typische Fehlerquellen gehört zu jeder Übergabe. Geben Sie die Bedienungsanleitung mit und weisen Sie auf nötige Schutzausrüstung wie Gehörschutz oder Schutzbrille hin. Das schützt den Mieter und bewahrt den Vermieter zugleich vor unangenehmen Haftungsfragen.
Tritt während der Mietdauer ein Mangel auf, den der Mieter nicht zu verantworten hat, muss der Vermieter eine Lösung anbieten: Reparatur, ein gleichwertiges Ersatzgerät oder eine angemessene Reduktion des Mietzinses. Kluge Verträge regeln diesen Fall im Voraus, inklusive der Frage, wer bei einem Ausfall allfällige Folgekosten trägt. So bleibt die Beziehung auch dann fair, wenn die Technik einmal nicht mitspielt.
Pflichten des Mieters: Sorgfalt, richtige Nutzung, keine Weitergabe
Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen, wie es Art. 257f OR verlangt, sinngemäss angewendet auf Gegenstände aller Art. Sorgfalt heisst konkret: das Gerät gemäss Anleitung bedienen, es vor Witterung, Diebstahl und Überlastung schützen und es nicht unbeaufsichtigt an unsicheren Orten stehen lassen. Wer eine Maschine trotz ungewöhnlicher Geräusche weiterlaufen lässt, statt den Vermieter zu informieren, verletzt diese Pflicht bereits.
Hinzu kommt die bestimmungsgemässe Nutzung. Ein Personenanhänger ist kein Bauschutt-Transporter, eine Heimwerker-Bohrmaschine nicht für den Dauereinsatz auf der Baustelle gebaut, ein Trekking-Velo kein Downhill-Gerät. Der Vertrag kann den zulässigen Einsatzzweck ausdrücklich beschreiben und beispielsweise die Nutzung durch Dritte, den Einsatz im Ausland oder die Teilnahme an Wettkämpfen ausschliessen. Solche Klauseln schaffen klare Grenzen, deren Überschreitung im Schadenfall eine volle Haftung des Mieters auslöst.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter die Sache nicht untervermieten oder weitergeben; dieser Grundsatz aus Art. 262 OR gilt sinngemäss auch hier. Der Vermieter hat sein Gerät einer bestimmten Person anvertraut, deren Zuverlässigkeit er einschätzen konnte. Wer den gemieteten Minibagger heimlich weitervermietet, haftet für alle Folgen und riskiert die sofortige Rückforderung. Halten Sie im Vertrag ausdrücklich fest, dass jede Weitergabe der schriftlichen Zustimmung bedarf.
Haftung bei Beschädigung oder Verlust
Geht das Mietobjekt kaputt oder verloren, stellt sich die Haftungsfrage. Grundsätzlich haftet der Mieter für Schäden, die er verschuldet hat, sei es durch unsachgemässe Bedienung, Unachtsamkeit oder Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Er haftet dagegen nicht für Mängel, die auf Materialermüdung, versteckte Defekte oder normale Alterung zurückgehen. Im Streitfall zählt, wer was beweisen kann, und genau dafür sind Vertrag und Übergabeprotokoll entscheidend.
Zentral ist die Abgrenzung zwischen normaler Abnutzung und eigentlichem Schaden. Leichte Kratzer am Gehäuse einer Schleifmaschine, abgefahrene Stollen an Fussballschuhen oder verblasste Farbe am Festzelt sind mit dem Mietzins abgegolten. Ein gerissenes Zeltdach, ein verbogener Veloranmen oder ein Wasserschaden am Lautsprecher sind es nicht. Der Vertrag kann Beispiele nennen und für Kleinschäden eine Pauschale oder einen Selbstbehalt vorsehen, was die Abwicklung deutlich vereinfacht.
Bei Verlust oder Diebstahl schuldet der Mieter grundsätzlich Ersatz, wenn er den Verlust zu vertreten hat, etwa weil das Velo unabgeschlossen vor dem Restaurant stand. Massgebend ist in der Regel der Zeitwert, nicht der Neupreis; der im Vertrag festgehaltene Objektwert dient als Ausgangspunkt. Die Kaution gibt dem Vermieter eine erste Sicherheit, ersetzt aber keine Haftungsregelung: Übersteigt der Schaden die Kaution, bleibt der Mieter für die Differenz verantwortlich. Auch das gehört ausdrücklich in den Vertrag.
Versicherungsfragen: Privathaftpflicht, Obhutsschaden und Vollkasko
Viele Mieter wissen nicht, dass ihre Privathaftpflichtversicherung Schäden an gemieteten Gegenständen oft bereits deckt. Massgebend ist die sogenannte Obhutsschaden-Klausel, die Schäden an anvertrauten, gemieteten oder geliehenen Sachen einschliesst. Ob und in welchem Umfang dieser Baustein enthalten ist, unterscheidet sich je nach Versicherer und Police erheblich. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen oder ein kurzer Anruf vor der Miete lohnt sich deshalb immer.
Zu prüfen sind vor allem drei Punkte: die Deckungssumme, der Selbstbehalt und die Ausschlüsse. Manche Policen schliessen bestimmte Kategorien aus, etwa Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge inklusive Drohnen oder beruflich genutzte Geräte. Andere decken zwar Beschädigung, nicht aber Verlust oder Diebstahl. Wer regelmässig teure Geräte mietet, kann den Obhutsschaden-Baustein meist für wenige Franken pro Jahr einschliessen oder erweitern, was sich schon bei der ersten grösseren Miete bezahlt macht.
Bei Fahrzeugen, Anhängern und motorisierten Maschinen gelten eigene Regeln: Hier greift die Privathaftpflicht üblicherweise nicht, sondern die Motorfahrzeugversicherung des Halters. Vermieter solcher Objekte sollten eine Vollkaskoversicherung abschliessen und deren Selbstbehalt im Vertrag auf den Mieter überwälzen, wenn dieser einen Schaden verursacht. Für sehr wertvolle Spezialgeräte gibt es zudem kurzfristige Mietausfall- und Transportversicherungen, die der Vertrag bei Bedarf ebenfalls ausdrücklich erwähnen kann.
Die Rückgabe: sauber, vollständig und pünktlich
Am Ende der Mietdauer muss der Mieter die Sache in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie übernommen hat, abgesehen von der normalen Abnutzung. Dieser Grundsatz, den Art. 267 OR für die Miete formuliert, gilt sinngemäss auch für Gegenstände. Konkret heisst das: gereinigt, vollständig mit allem Zubehör, mit geladenem oder vereinbart aufgetanktem Zustand und funktionsfähig, soweit der Mieter dies beeinflussen kann.
Regeln Sie die Reinigung ausdrücklich. Muss der Dampfreiniger entleert, der Grill fettfrei, der Anhänger besenrein zurückkommen? Was kostet die Reinigung, wenn der Vermieter sie übernehmen muss? Ein klar bezifferter Ansatz im Vertrag verhindert Diskussionen. Gleiches gilt für fehlendes Zubehör: Eine Preisliste für Ladegeräte, Schlüssel oder Spanngurte macht die Abrechnung einfach und nimmt der Rückgabe jede Schärfe. So bleibt der letzte Eindruck der Miete für beide Seiten positiv.
Gibt der Mieter das Objekt verspätet zurück, schuldet er für die zusätzliche Zeit weiterhin den vereinbarten Mietzins. Entsteht dem Vermieter darüber hinaus ein Schaden, etwa weil er die nächste, bereits bestätigte Vermietung annullieren muss, kann er zusätzlich Schadenersatz verlangen. Der Vertrag sollte den Tarif für Verspätungstage und die Pflicht zur unverzüglichen Meldung einer Verzögerung festhalten, damit beide Seiten wissen, woran sie sind.
Vorzeitige Beendigung und Annullation
Die Miete auf bestimmte Dauer endet automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit; eine Kündigung ist nicht nötig. Gibt der Mieter das Objekt freiwillig früher zurück, bleibt der volle Mietzins grundsätzlich geschuldet, denn der Vermieter hat die Sache für die ganze Dauer reserviert. Wer hier kulanter sein möchte, kann im Vertrag eine Rückerstattung vorsehen, etwa wenn eine Weitervermietung für die Restzeit gelingt.
Ebenso wichtig sind Annullationsregeln für die Zeit vor Mietbeginn. Was gilt, wenn der Mieter das Festzelt drei Tage vor dem Anlass abbestellt, weil Sturm angekündigt ist? Üblich sind gestaffelte Ansätze: kostenlose Annullation bis zu einer bestimmten Frist, danach ein wachsender Anteil des Mietzinses. Auch der Vermieter braucht eine Regel für den Fall, dass das Gerät wegen eines Defekts oder verspäteter Rückgabe des Vormieters nicht verfügbar ist.
Daneben bleibt die ausserordentliche Beendigung möglich, wenn eine Partei den Vertrag schwer verletzt: Der Mieter kann sich lösen, wenn die Sache untauglich ist und der Vermieter keinen Ersatz stellt; der Vermieter kann die sofortige Rückgabe verlangen, wenn der Mieter die Sache trotz Abmahnung vertragswidrig verwendet oder unbefugt weitergibt. Halten Sie diese Fälle knapp im Vertrag fest, damit im Ernstfall keine Unsicherheit über das Vorgehen besteht.
Streitfälle vermeiden: die häufigsten Fehler
Die meisten Konflikte rund um vermietete Gegenstände haben dieselben Ursachen, und fast alle sind vermeidbar. Fehler Nummer eins ist die fehlende Dokumentation: kein schriftlicher Vertrag, kein Protokoll, keine Fotos, keine Seriennummer. Kommt es dann zum Streit über einen Kratzer oder ein fehlendes Ladegerät, steht Aussage gegen Aussage. Wer eine Vorlage nutzt und zehn Minuten in die Übergabe investiert, entzieht diesen Streitigkeiten die Grundlage.
Fehler Nummer zwei sind unklare Geldabreden: ein Mietzins ohne Angabe, ob pro Tag oder pauschal, eine bar bezahlte Kaution ohne Quittung, keine Regel für Verspätung, Reinigung oder Treibstoff. Ebenfalls häufig: Das Zubehör wird nicht aufgelistet, und bei der Rückgabe fehlt plötzlich ein Teil, von dem niemand mehr weiss, ob es je übergeben wurde. Jede dieser Lücken lässt sich mit einer Zeile im Vertrag schliessen.
Fehler Nummer drei betrifft die Kommunikation. Wer eine Verspätung, einen Schaden oder ein Problem erst bei der Rückgabe erwähnt, verspielt Vertrauen und rechtliche Position zugleich. Melden Sie Besonderes sofort und schriftlich, idealerweise über den Chat der Plattform, damit alles dokumentiert bleibt. Und bleiben Sie verhältnismässig: Bei Bagatellen führt ein faires Gespräch fast immer schneller zum Ziel als der Griff zu rechtlichen Drohungen.
Schritt für Schritt zum fertigen Vertrag mit der Vorlage
Mit einer guten Vorlage ist der Mietvertrag für einen Gegenstand in einer Viertelstunde erstellt. Erster Schritt: Tragen Sie beide Parteien mit vollständigen Kontaktdaten ein. Zweiter Schritt: Beschreiben Sie das Objekt mit Marke, Modell, Seriennummer, Zubehörliste und Wiederbeschaffungswert. Dritter Schritt: Legen Sie Mietdauer mit Datum und Uhrzeit, Tarif, Zahlungsweise und Kautionshöhe fest, inklusive der Regeln für Verspätung und Annullation. Damit steht das Grundgerüst des Vertrags bereits.
Vierter Schritt: Vereinbaren Sie Ort und Ablauf von Übergabe und Rückgabe sowie die Reinigungspflicht. Fünfter Schritt: Füllen Sie bei der Übergabe gemeinsam das Übergabeprotokoll aus, machen Sie Fotos und lassen Sie beide Parteien Vertrag und Protokoll unterzeichnen; je ein Exemplar pro Partei. Sechster Schritt: Wiederholen Sie die Kontrolle bei der Rückgabe, bestätigen Sie den Zustand schriftlich und erstatten Sie die Kaution zurück.
Wer diese Schritte einhält, deckt alle Punkte ab, die dieser Ratgeber behandelt: klare Rechtsgrundlage, saubere Dokumentation, faire Haftungs- und Versicherungsregeln und eine geordnete Rückgabe. So wird aus jedem Werkzeug-vermieten-Vertrag ein Dokument, das beide Seiten schützt und Vertrauen schafft. Unsere kostenlose Vorlage für den Mietvertrag über Gegenstände enthält alle beschriebenen Punkte zum Ausfüllen; laden Sie sie direkt auf dieser Seite herunter und nutzen Sie sie für Ihre nächste Vermietung.
Häufige Fragen
Wofür eignet sich diese Vorlage?
Für die Vermietung von Gegenständen aller Art zwischen Privaten oder Kleinunternehmen – Auto, Camper, Anhänger, Werkzeug, Geräte, Sportausrüstung. Für die Wohnungsmiete gelten besondere Regeln (siehe Immo-Vorlagen).
Warum eine Kaution vereinbaren?
Die Kaution (Depot) sichert dich gegen Schäden oder Verlust ab. Sie wird nach ordnungsgemässer Rückgabe zurückerstattet – halte Betrag und Bedingungen im Vertrag fest. Bei Fahrzeugen zusätzlich Versicherung und Kilometer klären.
Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine rechtliche Verantwortung. Diese Vorlage wird kostenlos und ohne Gewähr zur Verfügung gestellt, dient als unverbindliche Muster-Hilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Fanicla Medien Gruppe GmbH haftet nicht für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder rechtliche Wirksamkeit. Prüfe alle Angaben und ziehe im Zweifelsfall eine Fachperson bei.